§ 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 102
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2013 – 3 S 2182/11Zitiert von 4
- VG Berlin, 11.01.2019 – 1 L 363.18
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/18#abs-1 (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/18#abs-2 (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/18#abs-3 (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.